60 Jahre Kunstfreiheit
60 Jahre und ein bisschen leise
Im Jahr 2009 blicken wir auf das 60-jährige Bestehen des Grundgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland zurück. Die darin garantierten Freiheiten gehören für viele von uns zur Normalität, wir sind mit ihnen aufgewachsen. Der Wert dieses hohen Gutes rückt meist nur dann ins Bewusstsein, wenn neue Freiheiten eingeräumt oder gewohnte beschränkt oder gar entzogen werden.
Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert neben der Freiheit der Meinungsäußerung und der Freiheit der Wissenschaft die Freiheit der Kunst. Sie besitzt im Grundgesetz selbst unter den Grundrechten einen besonderen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Sie unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt, sie ist vorbehaltlos gewährleistet. Geschützt sind durch das Grundrecht die künstlerischen Betätigungen an sich (Werkbereich) sowie die Darbietung und die Verbreitung von Kunstwerken (Wirkbereich). Durch die Kunst dürfen Dritte nicht in ihren Persönlichkeitsrechten eingeschränkt oder verletzt werden. Daher ist die Kunst zwar frei, jedoch nicht grenzenlos frei. Allzu oft kollidiert sie mit Absichten, Zielen und Werten anderer Menschen, was zahlreiche Prozesse vor den Gerichten der Bundesrepublik zeigen.
Als klassischer Fall gilt das „Mephisto-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichtes von 1971 zum Schlüsselroman „Mephisto“ von Klaus Mann, dessen Protagonist, Hendrik Höfgen, in seiner Darstellung zu stark an Gustaf Gründgens erinnert. Auch der Roman „Esra“ von Maxim Biller sorgte jahrelang immer wieder für Schlagzeilen, da der Inhalt des Buches – laut einer Klägerin – zu nah an der Realität spiele. Aktuell hat der biografische Roman „Ende einer Nacht. Die letzten Stunden von Romy Schneider“ von Olaf Krämer für Schlagzeilen gesorgt. Etliche Passagen aus dem Buch mussten geschwärzt werden. Damit wird deutlich, dass selbst in unserer liberalen Gesellschaft die Freiheit der Kunst immer wieder an Grenzen stößt.
Freiheit und Grenzen der Kunst - "made in" Karlsruhe
Die TechnologieRegion Karlsruhe ist nicht nur Wirtschafts- und ForschungsRegion, sondern auch eine KulturRegion erster Klasse. Ihr Erfolg baut nicht zuletzt auf der Freiheit der Kunst auf, die in Karlsruhe nicht selten in letzter Instanz auf den Prüfstand kommt. Das Bundesverfassungsgericht ist der Hüter des Grundgesetzes. Das Markenrecht und vor allem das Urheberrecht kollidieren häufiger mit der Kunstfreiheit, so dass juristische Streitfälle oft vor dem Bundesgerichtshof oder dem Bundesverfassungsgericht landen. Was Kunst ist und wo Grenzen gezogen werden, bestimmen also inhaltlich und in letzter Instanz die höchsten Gerichte in der Residenz des Rechts in Karlsruhe. Für den Geschäftsführer der TechnologieRegion Karlsruhe, Verbandsdirektor Dr. Gerd Hager, ist die Kunstfreiheit so gesehen ein Produkt aus der Region. „Hier erhält der Begriff der Kunstfreiheit ein konkretes Profil“.
Kunstfreiheit "live"
All dies ist Grund genug, im Jahr 2009 der Kunstfreiheit in unserer Region entsprechende Aufmerksamkeit zu schenken. Die TechnologieRegion Karlsruhe hat in Zusammenarbeit mit den großen Institutionen der Kunst und Kultur der Region eine Veranstaltungsreihe zusammen gestellt, die das Grundrecht der Kunstfreiheit in den Mittelpunkt stellt.
Ziel ist es, die Bedeutung der Kunstfreiheit für das Kulturleben im Allgemeinen und im Besonderen für die KulturRegion Karlsruhe herauszustellen ... mehr