Verband > Aufgaben > Landschaftsplanung
Mit dem Landschaftsrahmenplan (LRP) setzen die Regionalverbände die Landschaftsplanung auf der regionalen Ebene um.
Eine wichtige Funktion des Landschaftsrahmenplans ist die Bereitstellung von Abwägungsmaterial für künftige Regionalplanverfahren (Änderungen, Teilfortschreibungen und Gesamtfortschreibung). Dabei stellt er mit der Analyse des aktuellen Zustands von Natur und Landschaft wesentliche Grundlagen für die bei Regionalplanverfahren durchzuführende Strategische Umweltprüfung bereit.
Der Landschaftsrahmenplan stellt die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge dar. Die Inhalte des Landschaftsrahmenplans haben gutachterlichen Charakter: Sie sind nicht mit anderen Belangen abgewogen und entfalten keine unmittelbare Rechtswirkung. Allerdings sollen nach § 17 Abs. 3 NatSchG BW die Landschaftsrahmenpläne, "soweit erforderlich und geeignet, in die Regionalpläne aufgenommen werden". Erst nach der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Belangen können die Inhalte des Landschaftsrahmenplans über die Ziele des Regionalplans Verbindlichkeit erlangen.