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Verband > Aufgaben > Landschaftsplanung

Mit dem Landschaftsrahmenplan (LRP) setzen die Regionalverbände die Landschaftsplanung auf der regionalen Ebene um.

Eine wichtige Funktion des Landschaftsrahmenplans ist die Bereitstellung von Abwä­gungsmaterial für künftige Regionalplanverfahren (Änderungen, Teilfortschreibungen und Ge­samtfortschreibung). Dabei stellt er mit der Analyse des aktuellen Zustands von Natur und Landschaft wesentliche Grundlagen für die bei Regionalplanverfahren durchzuführende Stra­te­gische Umweltprüfung bereit.

Der Landschafts­rahmen­plan stellt die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Land­schafts­pflege einschließlich der Erholungsvorsorge dar. Die Inhalte des Landschaftsrahmenplans ha­ben gutachterlichen Charakter: Sie sind nicht mit anderen Belangen abgewogen und entfalten keine unmittelbare Rechtswirkung. Allerdings sollen nach § 17 Abs. 3 NatSchG BW die Land­schafts­rahmenpläne, "soweit erforderlich und geeignet, in die Regionalpläne aufgenommen wer­den". Erst nach der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Belangen können die Inhalte des Land­schaftsrahmenplans über die Ziele des Regionalplans Verbindlichkeit erlangen.

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