Was ist der Landschaftsrahmenplan?

Gemäß dem Naturschutzgesetz Baden-Württemberg ist die Aufstellung des Landschaftsrahmenplans eine Pflichtaufgabe der Regionalverbände. Er formuliert Ziele und Maßnahmen für die Entwicklung von Natur und Landschaft in der Region und ist damit ein eigenständiger Fachplan von Naturschutz und Landschaftspflege für die regionale Ebene. Seine Aussagen entfalten selbst keine unmittelbare Rechtswirkung.

Für die Gesamtfortschreibung des Regionalplans ist der Landschaftsrahmenplan eine wesentliche Grundlage. Auf seiner Basis werden die regionalplanerischen Festlegungen zum Freiraumschutz erarbeitet. Auch die Festlegungen in weiteren Themenfeldern wie Siedlung oder Infrastruktur werden unter Berücksichtigung des Landschaftsrahmenplans entwickelt. Durch Übernahme in den Regionalplan werden die Inhalte des Landschaftsrahmenplans verbindlich. Zudem ist der Landschaftsrahmenplan das fachliche Fundament für die Umweltprüfung des Regionalplans und liefert wichtige Anhaltspunkte für regionalplanerische Stellungnahmen zu raumbedeutsamen Vorhaben sowie für die kommunale Landschaftsplanung.

Der Landschaftsrahmenplan betrachtet die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen, Tiere und Lebensräume, Landschaftsbild sowie landschaftsbezogene Erholung. Er setzt den Rahmen und gibt Impulse für eine aktive Gestaltung der Landschaftsentwicklung, die insbesondere vor dem Hintergrund der steigenden Nutzungskonkurrenzen und sonstiger aktueller und zu erwartender Veränderungen beispielsweise durch Energiewende, Klimawandel und demographischen Wandel notwendig ist.

Ein stringentes Zielkonzept bietet die Chance, trotz hohem Nutzungsdruck eine attraktive Landschaft zu erhalten, da z.B. Fördermittel sowie Kompensationsmaßnahmen gebündelt eingesetzt und auch nachgeordnete Planungen entsprechend ausgerichtet werden können. Auch kulturlandschaftliche Eigenarten können herausgearbeitet und so die Identifikation mit der Region gestärkt werden.

Neben der Übernahme in den Regionalplan können die Inhalte des Landschaftsrahmenplans unter anderem umgesetzt werden durch

  • die Naturschutzbehörden, insbesondere bei der konkreten Planung von Kompensations- und Naturschutzmaßnahmen und bei der Vergabe von Geldern der Landschaftspflegerichtlinie.
  • die Flurbereinigungsverwaltung, die durch Wegeführung und Zuschnitt der Bewirtschaftungseinheiten bei der Neugestaltung der Landschaft kulturlandschaftliche Besonderheiten herausarbeiten und geeignete Flächen für den Naturschutz bereitstellen sowie entsprechende Wertigkeiten schaffen kann.
  • die Land- und Forstwirtschaft sowie die Naturschutz- und Landschaftserhaltungsverbände, die durch gezielte Beratung und Schwerpunktsetzung Ziele des Landschaftsrahmenplans umsetzen können.
  • alle Akteure, die Eingriffe vorbereiten, seien es Kommunen oder Fachplanungsträger. Der Landschaftsrahmenplan bietet die Grundlage, durch Bündelung von Kompensationsmaßnahmen Mittel zielgerichtet einzusetzen, Synergien zu erschließen und so eine spürbare Verbesserung für Natur und Landschaft und auch für die Erholung zu erreichen.
  • die Kommunen, für die der Landschaftsrahmenplan rahmengebende Grundlage für die örtliche Landschaftsplanung sowie orientierende Abwägungsgrundlage für die Bauleitplanung und für die Verwirklichung von Landschaftspflegeprojekten ist.

Nicht zuletzt auch durch die gesetzlich verankerte Berücksichtigungspflicht der Inhalte des Landschaftsrahmenplans in allen Planungen und Verwaltungsverfahren ist der Grundstein für deren Umsetzung gelegt.

Abbildung: Adressaten des Landschaftsrahmenplans