FAQ

Der Regionalplan ist der Masterplan für die räumliche Entwicklung der Region Mittlerer Oberrhein. Sie ist eine von insgesamt zwölf Planungsregionen in Baden-Württemberg und setzt  sich aus den Stadtkreisen Baden-Baden und Karlsruhe sowie den Landkreisen Karlsruhe und Rastatt zusammen. Jeder, der in diesem rund 2.100 Quadratkilometer großen Gebiet eine größere Fläche in Anspruch nehmen möchte, muss sich zunächst am Regionalplan orientieren. Darin sind einerseits Flächen festgelegt, in denen bestimmte Entwicklungen möglich sind, zum Beispiel für neue Wohn- und Gewerbegebiete oder aber für den Rohstoffabbau. Andererseits gibt es Freihalteräume, in denen beispielsweise die Landwirtschaft, der Natur- und Landschaftsschutz oder die Erholung Vorrang haben. Die „Flughöhe“ der Regionalplanung zwischen Landesentwicklungsplan und kommunaler Bauleitplanung bedingt einen vergleichsweise groben Arbeitsmaßstab, genauer gesagt 1:50.000. Ein Regionalplan hat einen Planungshorizont von etwa 15 – 20 Jahren.

Das Planwerk besteht aus einem Text- und einem Kartenteil, dieser wiederum aus der Struktur- und der Raumnutzungskarte. Die Form und die Inhalte der Regionalpläne legt das baden-württembergische Landesplanungsgesetz fest. Überhaupt spiegeln sich noch weitere Gesetze und Planungen von Bund und Land inhaltlich darin wider. Stellvertretend sei hier der Bundesverkehrswegeplan genannt.

Der Textteil setzt sich aus so genannten Plansätzen mit entsprechenden Erläuterungen und Begründungen zusammen. Die meisten Plansätze sind entweder als Grundsatz oder Ziel markiert. Letztere gelten für die nachfolgenden Planungsebenen, also für die 57 Kommunen der Region Mittlerer Oberrhein, verbindlich. Grundsätze hingegen sollen bei Planungsvorhaben in der Abwägung berücksichtigt werden.

Die Strukturkarte bildet die Entwicklungsachsen und die Siedlungsstruktur in der Region ab. Ablesbar sind daraus regionalplanerische Kategorien für die Städte und Gemeinden, die ihre Entwicklungsmöglichkeiten bedingen. So unterscheidet der Plan ein Oberzentrum (Karlsruhe), sieben Mittelzentren, sechs Unterzentren und sechzehn Kleinzentren.

Auf der Raumnutzungskarte sind Entwicklungsflächen für die Siedlungs- und Gewerbeentwicklung ebenso eingezeichnet, wie Vorranggebiete für bestimmte Flächennutzungen, beispielsweise die Landwirtschaft oder den Rohstoffabbau. Gleichsam als „grüner Faden“ ziehen sich die so genannten Grünzüge und Grünzäsuren durch den Plan. Letztgenannte bilden atmungsaktive Pufferzonen zwischen Siedlungsgebieten, die unbebaut bleiben soll.

Der Regionalplan ist das Hauptprodukt des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein. In dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Region über die derzeit achtzigköpfige Verbandsversammlung repräsentiert. Das oberste Entscheidungsgremium beauftragt die Verbandsverwaltung, ein Team aus derzeit 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, mit der Erarbeitung beziehungsweise Fortschreibung des Regionalplans. Das geschieht im Dialog mit den Kommunen, Fachbehörden, Interessenverbänden und unter Einbeziehung der Öffentlichkeit.

Die Arbeitsgrundlagen für den Regionalplan bestehen neben dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg aus gesetzlichen Vorgaben, wie dem Raumordnungsgesetz des Bundes und dem Landesplanungsgesetz. Dazu kommen relevante Fachplanungen, zum Beispiel aus der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft oder aber der Kulturdenkmalpflege. Weitere Basisinformationen liefern die Verkehrs- und die Siedlungsstudie des Regionalverbandes. Für den Freiraum bildet der Landschaftsrahmenplan die zentrale Planungsempfehlung. Nicht zuletzt müssen sich die beschlossenen Teiländerungen des „alten“ im neuen Regionalplan wiederfinden sowie den Planungsvorstellungen von Kommunen angemessen Raum geben.

Umweltbelange sind bei der Erstellung des Regionalplans besonders gefragt. So schreibt das Landesplanungsgesetz eine Umweltprüfung vor, die sich in einem Umweltbericht zum Regionalplan abbildet. Darin werden die voraussichtlichen Auswirkungen bewertet, die bei der Umsetzung des Plans entstehen. Dazu zählen beispielsweise zu erwartende klimatische Veränderungen durch Bebauung. Dem Klimaschutz kommt jedoch nicht erst im 4. Regionalplan eine besondere Bedeutung zu. In der Teilfortschreibung des Regionalplans 2003 zur Photovoltaik, werden beispielsweise allgemeine Grundsätze zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen in der Region behandelt und Vorbehaltsgebiete für regionalbedeutsame Photovoltaik-Freiflächenanlagen festgelegt. Diese Thematik vertieft die Verbandsverwaltung auch im regelmäßigen Dialog mit den Umweltbehörden, Verbänden, Bürgerinitiativen und den Bürgern.

Regionalverbände sind gesetzlich verpflichtet, die von ihrer Planung möglicherweise Betroffenen, im Planungsprozess zu beteiligen. Der Regionalverband legt dabei großen Wert auf eine frühzeitige Rückkopplung – die Nachbarregionen mit eingeschlossen. Bereits bei der Erarbeitung des Anhörungsentwurfes stand der Regionalverband im Dialog mit Fachämtern, den Kommunalverwaltungen und weiteren planrelevanten Partnern. Nach Freigabe von Plan und Umweltbericht durch die Verbandsgremien startete die erste Anhörungsrunde im Frühjahr 2021. Die Kommunen und die Träger öffentlicher Belange (u. a. Fachämter, Umweltverbände) bekamen den Planentwurf und die Begründung zur Stellungnahme zugesandt. Die breite Öffentlichkeit hatte einen Monat lang die Möglichkeit, den Regionalplanentwurf mitsamt Begründung und Umweltbericht bei  ausgewählten Behörden in Augenschein zu nehmen, oder aber in digitaler Form über das Internet. Jeder konnte in einem definierten Zeitraum dazu Stellung nehmen. Nach Auswertung der vorgebrachten Stellungnahmen wurde der Entwurf für die zweite Anhörungsrunde erstellt, diese findet ab 19.02.2024 statt.

Überhaupt wird Transparenz beim Regionalverband großgeschrieben. Die Verbandsgremien, die regelmäßig über den Arbeitsstand informiert werden, tagen grundsätzlich öffentlich. Die Informations- und Beschlussvorlagen dazu sind über das Internet unter www.region-karlsruhe.de abrufbar. Auf der Startseite stehen regelmäßig Berichte und die Pressemitteilungen zu den Verbandsaktivitäten.

Die Verwaltung prüft zunächst alle zum Planentwurf fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen auf ihre fachlichen Inhalte. Nachdem diese mit Blick auf das Allgemeinwohl abgewogen und möglicherweise eingearbeitet sind, entsteht eine überarbeitete Beschlussfassung des Regionalplans. Diese wird, wie die meisten Planungen, vom Planungsausschuss vorberaten und letztlich von der Verbandsversammlung beschlossen.

Der beschlossene Regionalplanentwurf muss danach noch durch die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde genehmigt werden (Stand 01.10.2021: Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen in Stuttgart). Verbindlich wird der Regionalplan aber erst, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Genehmigung im Staatsanzeiger Baden-Württemberg.