Teilfortschreibung Solarenergie

Gemäß dem Klimaschutzgesetz des Landes (§ 4b KSG BW) sollen in den Regionalplänen künftig Gebiete in einer Größenordnung von mindestens zwei Prozent der Regionsfläche für die Nutzung von Windenergie und Photovoltaik festgelegt werden, um das Klimaschutzziel der Klimaneutralität bis 2040 zu erreichen.

Als erster Regionalverband in Baden-Württemberg hat der Regionalverband Mittlerer Oberrhein bereits im Jahr 2006 einen Teilregionalplan für Photovoltaikanlagen aufgestellt und im Jahr 2019 aufgrund geänderter Rahmenbedingungen fortgeschrieben. Nun haben sich die Rahmenbedingungen ein weiteres Mal verändert. Die Klimaziele des Bundes und des Landes Baden-Württemberg sowie die Sicherstellung einer unabhängigeren Energieversorgung verlangen einen Paradigmenwechsel bei der Planungsprämisse.

Der Planungsausschuss des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein hat deshalb am 23.02.2022 den Aufstellungsbeschluss für die Teilfortschreibung „Solarenergie“ nach § 12 Abs. 1 Landesplanungsgesetz gefasst.

Im derzeit gültigen Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 wird das Kapitel 4.2.5 Erneuerbare Energien – Plansätze 4.2.5.1 „Allgemeine Grundsätze“ und 4.2.5.3 „Vorbehaltsgebiete für regionalbedeutsame Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ fortgeschrieben. Das Kapitel 4.2.5.3 wird als „Vorranggebiete für regionalbedeutsame Solar-Freiflächenanlagen“ gefasst.

In der derzeit gültigen Teilfortschreibung Photovoltaik wurden die Gebiete für regionalbedeutsame Photovoltaikanlagen (PV) als Vorbehaltsgebiete (VBG) festgelegt. Vorbehaltsgebiete wirken lediglich als Gewichtungsvorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen und dürfen – anders als Ziele der Raumordnung – durch öffentliche und private Belange von höherem Gewicht überwunden werden (Beschluss des BVerwG vom 15.06.2009, Az.: 4 BN 10.09).

Dadurch ergibt sich ein Defizit bei der Standortsteuerung von regionalbedeutsamen Photovoltaikanlagen. Nach dem derzeit gültigen Regionalplan 2003 können die nicht privilegierten Freiflächensolaranlagen, für die eine Bauleitplanung erforderlich ist, in den Freiraumfestlegungen außerhalb der Vorbehaltsgebiete im Regelfall nicht errichtet werden, weil sie den Zielen der Regionalplanung widersprechen. Auch spielen zunehmend neue Formen der Solarnutzung für die Region Mittlerer Oberrhein eine wichtige Rolle: Schwimmende PV, Agri-PV und Freiflächensolarthermie. Für diese Nutzungsformen gibt es weder im derzeit gültigen Regionalplan 2003 noch in der Teilfortschreibung Photovoltaik 2019 eine detaillierte Regelung.

Daher wird im Sinne einer verlässlichen Steuerung von Freiflächensolaranlagen eine Überarbeitung der gültigen Teilfortschreibung Photovoltaik in Form einer neuen Positivplanung erforderlich. Als planerisches Instrument mit Zielwirkung sollen für die anstehende Teilfortschreibung Solar Vorranggebiete (VRG FSA) eingesetzt werden. Vorranggebiete sichern Standorte hinreichend für die darin vorgesehenen Nutzungen, denn sie schließen innergebietlich konkurrierende Nutzungen aus und müssen als Ziel der Raumordnung von den nachgeordneten Planungsebenen beachtet werden. Außerhalb dieser Gebiete bleibt weiterhin eine Steuerung von Photovoltaikanlagen über die gemeindliche Bauleitplanung möglich.

Für die spätere Festlegung der Vorranggebiete hat der Regionalverband Planungskriterien erarbeitet, die am 19.10.2022 vom Planungsausschuss beschlossen wurden (Vorlage Nr. 70/X an den PA). Grundlage für die Auswahl und Abgrenzung der Vorranggebiete für regionalbedeutsame Freiflächensolaranlagen ist eine umfassende Abwägung zwischen dem Belang der Nutzung von Solarenergie und konkurrierenden Nutzungsansprüchen sowie anderen öffentlichen Belangen. Als Vorranggebiete werden Flächen festgelegt, die bei sinnvoller wirtschaftlicher Nutzbarkeit vergleichsweise geringfügige Beeinträchtigungen anderer Nutzungen erwarten lassen. Anhand der Kriterien wird derzeit eine potenzielle Gebietskulisse erarbeitet.

Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein hat die Träger Öffentlicher Belange (TÖB) bereits über den Planungsstart unterrichtet. Gemäß § 9 Abs. 1 Raumordnungsgesetz sind die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen von der Planaufstellung zu unterrichten, noch bevor ein Planentwurf vorliegt. Der Öffentlichkeit werden wir Informationen auf unserer Homepage an dieser Stelle bereitstellen und auch die Presse jeweils über Neuigkeiten informieren.