Teilregionalplan Windenergie

Nach § 20 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG) sind die Träger der Regionalplanung aufgefordert, in den Regionalplänen rechtzeitig Gebiete für die Nutzung der Windenergie festzulegen. Damit sollen die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien geschaffen und die gesetzlichen Klimaschutzziele erreicht werden können.

Durch die Einführung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) zum 01.02.2023 ergibt sich für den Regionalverband Mittlerer Oberrhein die Pflicht, Vorranggebiete für Windenergieanlagen in einer Größenordnung von insgesamt mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche, d.h. 3.854 ha festzulegen. Außerhalb der von der Regionalplanung festzulegenden Vorranggebiete werden Windenergieanlagen nach § 249 Abs. 2 BauGB künftig nicht mehr privilegiert zulässig sein.

Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein verfügt derzeit über keinen gültigen Teilregionalplan zur räumlichen Steuerung der Windenergienutzung.

Um die bundesgesetzlichen Flächenziele gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz zu erfüllen und bis zum gesetzlich geforderten Stichtag am 30.09.2025 eine Positivplanung zur Steuerung der Windenergie vorlegen zu können, hat die Verbandsversammlung am 07.12.2022 den Aufstellungsbeschluss zur Erstellung des Regionalplankapitels „Gebiete für regionalbedeutsame Windenergieanlagen“ gefasst.

Gemäß § 9 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) sind die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen von der Planaufstellung zu unterrichten, noch bevor ein Planentwurf vorliegt. Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein hat die Träger Öffentlicher Belange (TÖB) mit Schreiben vom 19.12.2022 über den Planungsstart unterrichtet und durch Beschluss im Planungsausschuss am 15.03.2023 Planungskriterien festgelegt (rund 100), mithilfe derer methodisch nach den am besten geeigneten Gebieten für die Windenergienutzung gesucht wurde.

In einem ersten Planungsschritt wurde eine sog. Suchraumkulisse für die Region erarbeitet, die die gesetzlich geforderten 3.854 ha (1,8% der Regionsfläche) deutlich übersteigt. Innerhalb einiger dieser Flächen wurden nach Abschluss einer informellen Öffentlichkeitsbeteiligung im Sommer 2023 und der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung die nun im Planentwurf vorliegenden Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie festgelegt.

Das vom Regionalverband Mittlerer Oberrhein freiwillig durchgeführte Beteiligungsformat ersetzt nicht die gesetzlich vorgegebene Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 12 Abs. 3 Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg. Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein hat diese im Zeitraum zwischen dem 12.02.2024 bis zum 15.03.2024 durchgeführt. Hier hatte die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich zu den potenziellen Vorranggebieten für Windenergie zu äußern (siehe auch: Öffentliche Bekanntmachung über die Öffentlichkeitsbeteiligung). Zudem wurden die Träger Öffentlicher Belange vom 12.02.2024 bis zum 22.05.2024 am Verfahren beteiligt.

Häufig gestellte Fragen

Die Frage des „Ob“ des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land wurde durch den Gesetzgeber bereits entschieden. Auch die Frage, „Wie viel“ Fläche hierfür planungsrechtlich gesichert werden muss, ist entschieden. Damit bleibt nur noch die Frage des „Wo“, die in der Region zu beantworten ist. Hierfür wird durch den Regionalverband Mittlerer Oberrhein ein entsprechendes Planungsverfahren durchgeführt. Dabei folgt der Regionalverband seiner gesetzlichen Verpflichtung und dem demokratisch legitimierten Mehrheitsentscheid über den Beschluss von objektiven Kriterien. Damit wird ein klar nachvollziehbarer und transparenter Prozess gewährleistet, an dessen Ende die nach objektiven Gesichtspunkten bestgeeigneten Standorte planungsrechtlich gesichert werden.

Die Rechtslage hat sich mit der Einführung des vom Bund verabschiedeten neuen Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) für Baden-Württemberg stark verändert. Die Bundesregierung hat im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) bundesweit Flächenziele für den Ausbau der Windenergie vorgegeben. Insgesamt sind zwei Prozent des Bundesgebiets planungsrechtlich zu sichern. Jedes Bundesland hat dabei eigene Flächenzielvorgaben erhalten. Der Gesetzgeber hat für die einzelnen Bundesländer v.a. nach Windangebot und Bevölkerungsdichte differenziert. Für das dicht besiedelte Baden-Württemberg sind demnach mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche für Windenergiegebiete planungsrechtlich zu sichern – der niedrigste Wert aller Bundesländer. Die Landesregierung hat für die Umsetzung der Flächenziele des WindBG den Planungsauftrag nach § 13a Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg (LplG) an die Regionalverbände übertragen und diese dazu verpflichtet, bis Ende September 2025 die Planung abzuschließen. Nach § 20 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG) ist dabei in jeder der zwölf Planungsregionen Baden-Württembergs das Flächenziel in Höhe von 1,8 Prozent der Regionsfläche entsprechend zu erfüllen, sodass in Summe 1,8 Prozent der Landesfläche erreicht werden. Darüber hinaus wird vom Landesgesetzgeber in den zwölf Regionen die planungsrechtliche Sicherung von weiteren mindestens 0,2 Prozent der Regionsfläche für Freiflächen-Photovoltaikanlagen vorgegeben. Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein wird zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe mind. 1,8 Prozent der Regionsfläche als Vorranggebiete für Windenergie planungsrechtlich sichern. Konkret bedeutet das, dass in den Landkreisen Karlsruhe und Rastatt sowie in den Stadtkreisen Karlsruhe und Baden-Baden insgesamt mindestens rund 3.900 Hektar (39 km²) Fläche für Windenergieanlagen im Regionalplan als sog. Vorranggebiete gesichert werden müssen. 

Seit der Anpassung des § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) durch den Bundesgesetzgeber liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und die Anlagen dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis zur Erreichung der Treibhausgasneutralität der Energieversorgung erhalten sie im Abwägungsvorgang mit allen anderen Belangen Vorrang. Sie müssen sich in der Abwägung nur noch den Zielen der Landesverteidigung unterordnen. Damit bekommt der Ausbau Erneuerbarer Energien ein erheblich stärkeres Gewicht als bisher.

Obwohl die bisher bestehende baurechtliche Privilegierung der Windenergieanlagen (§ 35 BauGB) bei uns in der Region nicht flächendeckend zur Errichtung von Windenergieanlagen geführt hat, ist davon auszugehen, dass das überragende öffentliche Interesse gemäß § 2 EEG, wie vom Bundesgesetzgeber beabsichtigt, zu einer verstärkten Ausbauoffensive führen wird. Um für die Region Mittlerer Oberrhein einen ungesteuerten Ausbau zu verhindern und empfindliche Flächen zu schonen, muss der Regionalverband ein gesetzlich geregeltes Planungsverfahren durchführen. Das Ziel ist es, gemeinsam mit den Städten und Gemeinden, der Bevölkerung und den beteiligten Fachbehörden und -verbänden die am besten geeigneten Gebiete für Windenergie zu finden. Anders ausgedrückt: Ein verstärkter Ausbau ist unvermeidlich, wer also bestimmte Flächen von Windenergieanlagen freihalten möchte, muss deutlich machen, welche Gebiete sich stattdessen eignen. Genau das ist Sinn und Zweck der Planung.

 

Die Region Mittlerer Oberrhein mit ihren 57 Kommunen umfasst 213.703 Hektar Fläche. Der weitaus größte Anteil der Flächennutzung entfällt in der Region auf die Nutzungen Wald und Landwirtschaft. Alleine die Siedlungs- und Verkehrsfläche in unserer Region nimmt mehr als zehn Mal so viel Fläche in Anspruch, wie die künftigen Vorranggebiete für Windenergie beanspruchen sollen. Die Regionalplanung wird mind. 1,8 Prozent der Regionsfläche als Vorranggebiete für Windenergie planungsrechtlich sichern. Konkret bedeutet das, dass in den Landkreisen Karlsruhe und Rastatt sowie in den Stadtkreisen Karlsruhe und Baden-Baden insgesamt mindestens rund 3.900 Hektar (39 km²) Fläche für Windenergieanlagen im Regionalplan ausgewiesen werden müssen. Das entspricht in etwa der Fläche von 5500 Fußballfeldern oder etwas mehr als der Größe der Gemeinde Walzbachtal. Um Flächen in dieser Größenordnung bereitzustellen, bedarf es nicht nur einer sorgfältigen Planung, sondern auch eines Planungsträgers, der einen kommunenübergreifenden Überblick behalten kann, damit die Vorteile und die Lasten der Windenergienutzung möglichst gleichmäßig über die Region verteilt werden können.

Nein. Das Flächenziel für die Regionen, die das Land Baden-Württemberg in § 20 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG) festgeschrieben hat, gilt immer für die gesamte Region – hier: Region Mittlerer Oberrhein. Eine unmittelbare Weitergabe des Ziels an die Kommunen ist weder vom Gesetzgeber gefordert, noch sinnvoll. Das ergibt sich schon allein aus den unterschiedlichen Eignungen  der kommunalen Flächen, d.h. der unterschiedlichen Windstärke sowie den Einschränkungen, die je nach Kommune sehr individuell ausfallen und dazu führen, dass eine Errichtung von Windenergieanlagen nicht möglich sein wird (wie Anbau- oder Bauhöhenbeschränkungen am und um den Flughafen). Je nach Kommune werden also unterschiedlich große Anteile der Gemeindefläche als Vorranggebiete für Windenergie festgelegt werden. Dabei ist es auch möglich, dass bestimmte Kommunen gar keine Vorranggebiete erhalten werden, andere wiederum, bei guten Voraussetzungen, mehr als 1,8 Prozent.

Nein. Die Umsetzung der Flächenziele (planungsrechtliche Sicherung von mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche für die Windenergie und von mindestens 0,2 Prozent für die Freiflächen-Photovoltaikanlagen) liegt jetzt alleine in der Hand des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein. Der Planungsauftrag an die Regionalplanung ergibt sich aus § 13a Landesplanungsgesetz (LplG). Aus gutem Grund: Windenergieanlagen sind regelmäßig überörtlich raumbedeutsam. Sie sind in den Nachbarkommunen deutlich wahrnehmbar, weshalb sie per se keine reine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft sind.

Nein. Der Regionalverband ist nicht für die Ermittlung konkreter Standorte für einzelne Windenergieanlagen oder Windparks verantwortlich. Die Aufgabe der Regionalplanung liegt vielmehr in der Identifizierung, Lenkung und Bündelung von Windenergiegebieten für die Region, in denen später Bürgerenergiegenossenschaften, Projektentwickler, Stadtwerke oder große Energieversorgungsunternehmen konkrete Flächen für Windparks lokalisieren und die Windparks dann planen und genehmigen lassen können. Denn ohne die regionalplanerische Steuerung könnten Windparks außerhalb der bebauten Bereiche grundsätzlich in jeder Kommune entstehen.

Der Teilregionalplan Windenergie besteht aus einer Raumnutzungskarte (zeichnerischer Teil), einem Textteil (Plansätze und Begründung) und einem Umweltbericht.

Das Ziel der Planung ist es, geeignete "Vorranggebiete für Windenergie" als sogenannte Ziele der Raumordnung zu identifizieren und am Ende in Form zeichnerischer Darstellungen in der Raumnutzungskarte festzulegen. Darüber hinaus werden textliche Festlegungen in Form von Zielen und Grundsätzen in Plansätzen formuliert, an die nachfolgende Planungsebenen gebunden sind. So muss beispielsweise die kommunale Bauleitplanung bei ihren eigenen Überlegungen zur Flächennutzung diese Ziele zwingend beachten und die Grundsätze in der Abwägung unterschiedlicher Belange berücksichtigen. Zu jedem Plansatz gehört auch eine Begründung, d.h. die Erläuterung der textlichen Festlegungen. Der Umweltbericht umfasst die "Strategische Umweltprüfung", der jedes einzelne geplante Vorranggebiet für Windenergie unterzogen werden muss.

 

Um überhaupt Flächen zu identifizieren, die sich für die Suche nach den am besten geeigneten Gebieten für die Windenergienutzung eignen, wurde ein regionaler Kriterienkatalog erarbeitet und vom Planungsausschuss der Region am 15.03.2023 beschlossen. Der Katalog umfasst ca. 100 Einzelaspekte, beispielsweise den erforderlichen Vorsorgeabstand zur Wohnbebauung und streng geschützte Gebiete, wie den Nationalpark oder Naturschutzgebiete. Der auf diese Weise demokratisch legitimierte Kriterienkatalog grenzt den Untersuchungsraum ein und ermöglicht das Herausfiltern von großflächigen Bereichen, die sich für die Suche nach Vorranggebieten für die Windenergie eignen – kurz: die Suchräume. Die Suchräume sind demnach noch keine konkreten Vorranggebiete für die Windenergienutzung, sondern die Räume, in denen der Regionalverband im weiteren Planungsverfahren nach den am besten geeigneten Flächen für die Windenergienutzung gesucht hat – also die späteren Vorranggebiete. In der Suchraumkarte waren deshalb deutlich mehr Bereiche dargestellt als am Ende des Planungsverfahrens tatsächlich als Vorranggebiete für Windenergienutzung festgelegt werden. Im weiteren Planungsverfahren wurden mit Hilfe der Hinweise der Träger öffentlicher Belange, der Kommunen und der Bevölkerung die Flächen zu sog. Vorranggebietsentwürfen eingegrenzt. Diese unterzog der Regionalverband der gesetzlich vorgeschriebenen strategischen Umweltprüfung. Erfüllten die Entwurfsflächen die strengen Anforderungen der strategischen Umweltprüfung nicht, wurden sie nicht weiterverfolgt. Die verbleibenden Gebiete wurden dann im Planentwurf (sog. Anhörungsentwurf) im Januar 2024 der Öffentlichkeit zur – dann gesetzlich vorgeschriebenen – erneuten Beteiligung vorgelegt. Nach Ablauf der formellen Beteiligung werden alle Aspekte der eingegangenen Stellungnahmen, sofern noch nicht bekannt oder bereits berücksichtigt, in den Planentwurf eingearbeitet und mit dem öffentlichen Belang der Windenergienutzung abgewogen. Zum Schluss erstellt der Regionalverband die finale Vorranggebietskulisse. Der Planentwurf wird zum fertigen Plan.

Zum Zweck der Suchraumermittlung hat der Regionalverband die Planungskriterien (s.o.) in Eignungs-, Konflikt- und Ausschlusskriterien unterteilt. Das wesentliche Eignungskriterium stellen die Windverhältnisse dar, die sog. mittlere gekappte Windleistungsdichte gemäß Windatlas Baden-Württemberg 2019. Hier wurden vom Regionalverband drei Eignungsstufen gebildet (E1 bis E3 vgl. Abbildung). Ein Großteil der Region verfügt über ganz hervorragende Windverhältnisse von mind. 250 W/m² in 160 Metern über Grund. Nur ein kleiner Anteil der Region musste von vornherein wegen zu schlechter Windverhältnisse aus der Suche nach Gebieten für Windenergie ausgeschlossen werden (weiße Flächen in der Abbildung). Nach Feststellung der Eignung hat der Regionalverband Flächen ausgeschlossen, auf denen keine Windenergienutzung möglich sein wird. Das trifft beispielsweise auf Bebauung zu, die eine Errichtung von Windenergieanlagen physisch unmöglich macht. Der Ausschluss kann auch rechtlicher Natur sein, d.h. er bezieht sich auf die Gesetze des Bundes und/oder des Landes Baden-Württemberg, die eine Errichtung von Windenergieanlagen nicht zulassen. Zudem gibt es Flächen, die aus planerischen Gründen zur Vermeidung von Konflikten mit anderen Belangen eindeutig und ohne Ausnahmeregelung ausgeschlossen werden müssen. Nach Ausschluss dieser Flächen sind die sog. Suchräume verblieben. Diese werden im weiteren Planungsprozess auf Belange überprüft, die mit dem Ausbau der Windenergie im Konflikt stehen können. Stellen sich diese als überwindbar heraus, kann die Fläche als Vorranggebiet vorgesehen werden.

Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein möchte den Planungsprozess zur Auswahl von potenziellen Flächen für die Windenergienutzung transparent und nachvollziehbar gestalten. Die interaktive Karte diente der informellen Beteiligung der Öffentlichkeit, bevor ein konkreter Planentwurf vorlag und bot insbesondere auch der Bevölkerung die Möglichkeit, sich einen Überblick über so genannte Suchräume zu verschaffen, aber auch Bereiche, in denen nicht nach Gebieten für Windenergie gesucht wurde. Zudem erhofften sich die Planer des Regionalverbands von der ortskundigen Bevölkerung wertvolle Hinweise zu den Suchräumen.

Die Suchraumkarte wies noch keine konkreten Vorranggebiete für die Windenergienutzung auf, sondern zeigte die Räume, in denen der Regionalverband im weiteren Planungsverfahren nach den am besten geeigneten Flächen für die Windenergienutzung gesucht hat – also die späteren Vorranggebiete (Suchräume, schraffierte Fläche). In der Suchraumkarte waren deshalb mehr Bereiche schraffiert dargestellt als am Ende des Planungsverfahrens tatsächlich als Vorranggebiete für Windenergienutzung festgelegt werden. 

Die schraffierten Bereiche in der Suchraumkarte zeigten die Flächen, die für die Suche nach potenziellen Gebieten für die Windenergienutzung vom Regionalverband Mittlerer Oberrhein weiterverfolgt wurden. Diese haben sich im Planungsverfahren als geeignet für die Windenergienutzung herausgestellt. Dabei wurde differenziert in den allgemeinen Suchraum und den Kernsuchraum. 
Besonders im Kernsuchraum wurde die Wahrscheinlichkeit als hoch eingeschätzt, dass sich die Windenergienutzung gegenüber anderen Raumnutzungsansprüchen durchsetzen können wird. Demgegenüber konnten in den allgemeinen Suchräumen zwar partiell Hemmnisse vorliegen, die einer Windenergienutzung entgegenstehen könnten, jedoch wurde davon ausgegangen, dass diese durch eine sorgfältige Planung sowie Gebietsabgrenzung überwunden werden können.

Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein konnte sich bei seiner Suche nach geeigneten Windenergiegebieten jedoch nicht einfach auf die Kernsuchräume beschränken. Der gesamte Kernsuchraum umfasst nämlich insgesamt nur 1,4 Prozent der Regionsfläche. Um die Flächenziele zu erreichen, muss der Regionalverband aber 1,8 Prozent der Regionsfläche als Vorranggebiete für Windenergie festlegen.

Die graue Fläche in der Suchraumkarte zeigte das restliche Verbandsgebiet, das sich aus unterschiedlichen Gründen nicht gut für die Windenergienutzung eignet.

Neben Kriterien, die einen tatsächlichen bzw. rechtlichen Ausschluss zur Folge haben, fallen hierunter auch die Flächen, die aus planerischen Gründen zur Vermeidung von Konflikten mit anderen Belangen eindeutig ausgeschlossen werden können. Zu ersterem zählen beispielsweise bebaute und geplante Wohngebiete, Abstände zu Wohngebieten sowie Infrastruktureinrichtungen und deren Anbauverbotszonen. Unter anderem sind auch die Ergebnisse aus dem Fachbeitrag Artenschutz der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) und die übrigen Festlegungen des Regionalplans, die der Nutzung von Windenergie entgegenstehen, sogenannte Ausschlussgründe. Innerhalb dieser Flächen suchte der Regionalverband nicht nach den am besten geeigneten Flächen für die Nutzung von Windenergie. Hinweise der Bevölkerung und der Behörden sowie Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen können jedoch im Laufe des Planungsverfahrens an vereinzelten Stellen zu einer Neubewertung der Eignungssituation führen. 

Nach dem Bearbeitungszeitraum wurden Ihre Hinweise vom Regionalverband Mittlerer Oberrhein geprüft und nach objektiven Kriterien beurteilt. Je nachdem, ob die Hinweise noch nicht bekannt waren und berücksichtigt werden konnten, flossen diese in die Ausarbeitung des Planentwurfs ein. Der Planentwurf wurde dann im Januar 2024 der Öffentlichkeit zur – dann gesetzlich vorgeschriebenen – erneuten Beteiligung vorgelegt. Fragen, die sich aus den Anregungen und Hinweisen zur Suchraumkarte ergeben haben, wurden gesammelt in der Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ auf dieser Seite beantwortet.

Zur Ermittlung der Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie wurde ein mehrstufiger Planungsprozess durchlaufen. 
Zunächst wurde ein Planungskriterienkatalog entwickelt, der im Planungsausschuss des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein beschlossen wurde. Die Planungskriterien umfassen rund 100 Einzelkriterien wie etwa das Winddargebot und Siedlungsflächenabstände. Als Grundlage für die Ausschluss- und Konfliktkriterien dienen entsprechende Fachgesetze, der geltende Regionalplan der Region Mittlerer Oberrhein, der Gesamtfortschreibungsentwurf des Regionalplans in der Fassung der 1. Offenlage aus dem Jahr 2021 sowie weitere planerische Grundlagen. 
Mit der Anwendung des Kriterienkatalogs wurde die Gesamtgebietskulisse für die Region Mittlerer Oberrhein im ersten Schritt eingegrenzt. In diesem Planungsschritt wurden nach Anwendung der Planungskriterien diejenigen Räume identifiziert, in denen im weiteren Planungsprozess nach potenziellen Vorranggebieten für die Nutzung von Windenergie gesucht werden konnte (Suchraumermittlung). 
Der Suchraum umfasste dabei zunächst eine deutlich größere Flächenkulisse als die Kulisse der späteren Vorranggebiete, die zusammengenommen mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche ergeben müssen (§ 20 KlimaG).  
Grundlage für die Auswahl und Abgrenzung der Suchräume und der daraus resultierenden Vorranggebiete ist eine umfassende Abwägung zwischen dem Belang der Nutzung von Windenergie einerseits und konkurrierenden Raumnutzungsansprüchen sowie anderen öffentlichen Belangen andererseits. 
Dabei ist auch berücksichtigt, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien nach § 2 Satz 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit dient und die erneuerbaren Energien demzufolge als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden müssen (§ 2 Satz 2 EEG).  
Der oben angeführte Kriterienkatalog benennt  
E Eignungskriterien für die besondere Eignung von Standorten (gestuft nach Windpotenzial). Dabei handelt es sich um Gebiete, die aufgrund bestimmter Eigenschaften in besonderem Maße für den Ausbau der Windenergie geeignet sind. Hier wurden drei Eignungsstufen unterschieden, jeweils mit Bezug zur mittleren gekappten Windleistungsdichte (E1 bis E3),  
A Ausschlusskriterien, deren methodische Anwendung zu einem Ausscheiden von Flächen führte, die entweder aus rechtlichen/tatsächlichen (A1) oder planerischen Gründen (A2) insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von möglichst konfliktarmen Gebieten für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht in Frage kommen sowie  
K Konfliktkriterien, die den planerischen Ermessensspielraum bestimmen. Unter Konflikten sind hier Belange zu verstehen, die mit dem Ausbau von Windenergie in Konkurrenz stehen können und hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Bau und Betrieb von Windenergieanlagen geprüft werden müssen. Auch hier wurden drei Stufen unterschieden (K1 bis K3). Hierbei ist zu beachten, dass die Konfliktkriterien der Stufe K3 erst bei der Abgrenzung der konkreten Vorranggebiete zum Tragen kamen. 
Im ersten Schritt wurden die Ausschlusskriterien angewendet. Auf den mit einem Ausschlusskriterium versehenen Flächen (A1 und A2) fand weder eine Suche nach Vorranggebieten statt, noch bestand hier die Möglichkeit einer Abwägungsentscheidung. Diese Flächen tauchen folgerichtig auch nicht in der Suchraumkulisse auf. Im Unterschied dazu wurden die „Sehr hohen Konflikte“ (K1) zwar ebenfalls nicht für die Suche nach Vorranggebieten herangezogen. Sie können im Rahmen des Planungsprozesses allerdings im Einzelfall auch überwunden werden, wenn besondere Gründe für die Nutzung der Windenergie sprechen. Das wäre beispielsweise dann denkbar, wenn bereits Pläne für einen Windpark und damit detaillierte Voruntersuchungen und Fachgutachten aus dem Genehmigungsverfahren vorliegen, die über den Detaillierungsmaßstab der Ebene der Regionalplanung hinausreichen und die zu anderen Bewertungen führen. 
Die verbliebene Regionsfläche wurde im zweiten Planungsschritt auf ihre Eignung hin untersucht, d. h. die Kriterien E1 bis E3 kamen zur Anwendung. Da die Region Mittlerer Oberrhein im Vergleich mit den anderen Regionen Baden-Württembergs über eine besondere Begünstigung für die Nutzung der Windenergie verfügt, wurden zur Eingrenzung des Suchraums drei Eignungskategorien unterschieden, die in der Kriterientabelle näher beschrieben sind. E1-Flächen bilden dabei den prioritären Suchraum. Der technische Fortschritt ermöglicht eine effiziente Energiegewinnung auch in Gebieten mit niedrigerer mittlerer gekappter Windleistungsdichte. Im Laufe des Planungsprozesses wurden abgestuft erst die E1- und dann die E2- und E3-Flächen untersucht. Diese Vorgehensweise ermöglichte die flächendeckende Berücksichtigung aller Kommunen, da die Windverhältnisse nicht überall gleich sind. 
In die Suchraumkulisse wurden auch Flächen einbezogen, die mit Kriterien aus der Stufe K2 versehen wurden. Auf diesen Flächen liegen zwar hohe Konflikte vor, jedoch konnte erst im Rahmen der konkreten Abgrenzung der Vorranggebietsentwürfe zwischen dem Belang der Windenergienutzung und dem Konflikt abgewogen werden. 
Die oben beschriebenen Planungsschritte führten zur Abgrenzung einer ersten Suchraumkulisse, die die Grundlage für den ersten Austausch mit den Gemeinden auf Fachebene in der Region bildete und für die informelle Beteiligung der Öffentlichkeit herangezogen wurde. Der Suchraum wurde dabei in den allgemeinen und den Kernsuchraum differenziert.  
Beim Kernsuchraum handelte es sich um Flächen, die nach Anwendung der Planungskriterien lediglich von den Eignungskriterien E1 – E3 überlagert wurden. D.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Windenergienutzung gegenüber anderen Raumnutzungsansprüchen durchsetzen können wird, wurde dort zunächst als besonders hoch eingestuft.
Im übrigen Suchraum lagen neben den Eignungskriterien auch unterschiedliche Stufen der Konflikte vor (K2 – K3). Diese wurden als Hemmnisse gewertet, die einer Windenergienutzung entgegenstehen könnten, jedoch wurde davon ausgegangen, dass diese durch eine sorgfältige Windparkplanung durch den Vorhabenträger sowie Gebietsabgrenzung auf Genehmigungsebene überwunden werden können.
Auf Basis der Ergebnisse des fachlichen Austausches mit den Kommunen und der informellen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden Prüfflächen zugeschnitten, die der weiteren Konfliktbewertung zugeführt werden mussten. Hierzu wurden die K3-Kriterien herangezogen. Die Prüfflächen wurden mit den K3-Kriterien überlagert und die Belange gegeneinander abgewogen.  
Auf Basis der durchgeführten Planungsschritte wurden geeignete Flächen für die Festlegung von Vorranggebieten (Vorranggebietsentwürfe) abgegrenzt. Die Vorranggebietsentwürfe wurden anschließend der Strategischen Umweltprüfung unterzogen, die für derartige Pläne gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Umfang und der Inhalt der Prüfung wurde im Vorfeld mit den zuständigen Naturschutzbehören sowie -verbänden abgestimmt. Die Ergebnisse dieser Prüfung befinden sich in den Planunterlagen zur Einsicht (Gebietssteckbriefe zum Umweltbericht).
Für die derzeit vorliegende Gebietskulisse wird nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zunächst geprüft, inwiefern Vorranggebietsentwürfe aus der Planung herausgenommen werden müssen, um eine räumliche Überlastung zu vermeiden.
 

Windenergievorhaben sind ab dem erstmaligen Erreichen des jeweiligen Flächenbeitragswerts/Teilflächenziels und der zugehörigen Feststellung nur noch innerhalb von ausgewiesenen Windenergiegebieten nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig. Die Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie im Regionalplan erfüllen die Voraussetzungen dieser „ausgewiesenen Windenergiegebiete“. 
Die Privilegierung ist nicht gleichzusetzen mit der Entstehung von Baurechten. Die Zulässigkeit von Vorhaben besteht nur unter den zusätzlichen, in § 35 BauGB geregelten Voraussetzungen. Insbesondere dürfen öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB) im Einzelfall nicht entgegenstehen. Infolge der planerischen Ausweisung der Gebiete ist jedoch anzunehmen, dass öffentliche Belange Windenergieanlagen nicht grundsätzlich entgegenstehen, da die Planung bereits diese Belange berücksichtigt. 
Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergievorhaben bei Erreichen der Flächenbeitragswerte nicht mehr privilegiert zulässig, sondern werden als „sonstige Vorhaben“ gemäß § 35 Abs. 2 BauGB eingeordnet. Die Entprivilegierung schließt es allerdings nicht aus, in Bauleit- oder Raumordnungsplänen zusätzliche Gebiete für Windenergieanlagen auszuweisen. Dazu bedarf es allerdings eines „aktiven planerischen Aktes“, d.h. es muss ein Plan ausgearbeitet werden, der das Baurecht vorbereitet. Ohne Planung ist eine Windenergieanlage außerhalb der Vorranggebiete nicht mehr zulässig. Mit anderen Worten: Über die Sicherung von 1,8 Prozent der Regionsfläche für Windenergieanlagen stehen 98,2 Prozent der Regionsfläche ohne die Aufstellung eines Plans, für den der Planungsträger einen Anlass sieht, für Windenergieanlagen nicht mehr zur Verfügung.

Falls es nicht gelingen sollte, 1,8 Prozent der Regionsfläche als Vorranggebiete für die Windenergienutzung festzulegen, werden gemäß § 249 Abs. 7 BauGB Windenergieanlagen tatsächlich überall zulässig. Das bedeutet, dass Windenergieanlagen räumlich vollkommen ungesteuert und prinzipiell überall dort gebaut werden könnten, wo sich Grundstückseigentümer und Windenergieanlagenbetreiber einig werden würden. Kein Flächennutzungsplan und kein Regionalplan kann einem Windenergievorhaben dann noch entgegengehalten werden. Aus diesem Grund erscheint auch eine Klage gegen den Regionalplan gefährlich. Bei Erfolg der Klage gälte das 1,8 Prozent-Ziel als nicht erreicht; die Rechtsfolge des § 249 Abs. 7 BauGB griffe.

Der Zeitplan für das Planungsverfahren zur Aufstellung des Teilregionalplans Windenergie kann in der untenstehenden Grafik abgelesen werden.

Um mehr über die Zuständigkeiten bis zur Entstehung eines Windparks zu erfahren, schauen Sie sich die nachfolgende Grafik an.

Regionalpläne dienen dazu, die vielfältigen Ansprüche, die es an die Flächennutzung im Land gibt, in einen Ausgleich zu bringen. Dazu zählen auch die Belange des Artenschutzes. Bei der Auswahl der am besten geeigneten Gebiete für Windenergienutzung spielt der Artenschutz eine entscheidende Rolle, denn Arten- und Klimaschutz sollten Hand in Hand gehen. Auch wenn der Ausbau der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt (§ 2 EEG), müssen im Rahmen einer sorgfältigen Planung Konflikte zwischen der Windenergienutzung und dem Artenschutz möglichst vermieden werden. Hierfür hat das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg in Zusammenarbeit mit der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg eine einheitliche Planungshilfe für die Regionalverbände herausgegeben. Der sog. „Fachbeitrag Artenschutz für die Regionalplanung Windenergie“ ermöglicht es erstmalig, Artenschutzbelange standardisiert zu berücksichtigen. Der fachlich fundierte Fachbeitrag regelt den Umgang mit windkraftempfindlichen Vogel- und Fledermausarten und ermöglicht dem Regionalverband die Identifizierung von in Bezug auf die Artenschutzbelange einerseits konfliktreichen und andererseits eher unproblematischen Gebieten. Kartographische Darstellungen der besonders wertvollen Bereiche mit Schwerpunktvorkommen von gesetzlich geschützten, windenergiesensiblen Arten erlauben es dem Regionalverband erstmalig, diese großräumig von der Suche nach den am besten geeigneten Gebieten für Windenergie auszuschließen. Dadurch kann der Konflikt zwischen den Belangen des Arten- und Klimaschutzes räumlich entzerrt und bestenfalls ganz aufgelöst werden.

Ja. Etwa ein Drittel der Fläche Deutschlands und ungefähr 40 Prozent der Region Mittlerer Oberrhein sind von Wald bedeckt. Um die Klimaziele zu erreichen und genug Raum für den Ausbau der Windenergie zur Verfügung zu stellen, müssen besonders in Bundesländern mit hohen Waldflächenanteilen vermehrt auch Flächen genutzt werden, die bisher für die Forstwirtschaft verwendet wurden. Bereits heute befinden sich etwa 47 Prozent der Windparks in Baden-Württemberg auf forstlich genutzten Flächen. Bei der Planung von Gebieten für Windenergie in Nutzwäldern ist es wichtig, besonders umsichtig vorzugehen, um mögliche Auswirkungen von Windenergieanlagen auf waldbewohnende Arten, den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu berücksichtigen.

Um Zielkonflikte mit dem Natur- und Artenschutz bei zukünftigen Windparkplanungen zu vermeiden, werden bei der Gebietsplanung durch den Regionalverband bereits jetzt besonders sensible Wälder ausgespart. Dazu gehören unter anderem naturnahe Wälder, insbesondere struktur- und artenreiche Laub- und Laubmischwälder sowie ältere Nadelwaldbestände, da sie in der Regel wertvolle Lebensräume für Tiere und Pflanzen im Wald bieten.

(Quelle: Entwicklung der Windenergie im Wald - 8. Auflage (2023) (fachagentur-windenergie.de))

Der Wald erfüllt verschiedene Funktionen, diese umfassen z.B. wirtschaftliche-, erholungs- und Klimaregulierungsfunktionen. Nicht in jedem Wald sind alle Funktionen gleichermaßen ausgeprägt.

Ähnlich wie das Offenland kann auch der Wald eine vorwiegend ökologische Funktion haben. Häufig wird er jedoch vorwiegend wirtschaftlich genutzt (Holzproduktion). Wald weist nicht grundsätzlich eine höhere ökologische Funktion als die Offenlandnutzung auf. Von Erholungssuchenden wird der Wald als Erholungsraum und für sportliche Aktivitäten genutzt.

Für die Klimaregulierungsfunktion wird CO2 aus der Atmosphäre in Form von Kohlenstoff als Biomasse im Boden und der Streu gebunden, d.h. gespeichert. Der Wald ist demnach eine Kohlenstoffsenke, er nimmt mehr Kohlenstoff auf, als er abgibt.

Die ökologische Wertigkeit von Wald im Vergleich zu Offenland hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann nicht pauschal beurteilt werden. Beide Ökosysteme bieten unterschiedliche ökologische Funktionen.

Wälder sind oft wichtige Lebensräume für viele Tier- und Pflanzenarten. Sie dienen als Lebensraum, Nahrungsquelle und Rückzugsgebiet für eine Vielzahl von Tieren. Darüber hinaus erfüllen sie eine klimaregulierende Funktion.

Offenland, wie Grasland oder Ackerland, kann ebenfalls eine hohe ökologische Wertigkeit haben, insbesondere wenn es extensiv bewirtschaftet wird oder natürliche Lebensräume wie Feuchtgebiete oder Streuobstwiesen umfasst. Offenland kann eine Vielzahl von Lebensräumen für Pflanzen- und Tierarten bieten, die an diese spezifischen Umgebungen angepasst sind. Auch Offenlandökosysteme haben wichtige Funktionen im Wasserkreislauf, bei der Bodenbildung und im Erhalt der Biodiversität.

Die ökologische Wertigkeit von Wald im Vergleich zu Offenland hängt von Faktoren wie der Artenvielfalt, den vorhandenen Lebensraumtypen, der Kohlenstoffspeicherung, dem Erhalt von Böden und Wasserressourcen sowie anderen ökologischen Funktionen ab. In vielen Fällen sind beide Lebensräume für das Ökosystem insgesamt von großer Bedeutung, und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wald- und Offenlandökosystemen ist für eine gesunde Umwelt entscheidend.

Die Windenergienutzung ist nach den Zahlen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sowie der Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind) und des Bundesverbandes Windenergie (BWE) kein Treiber für einen Verlust an Waldflächen in Deutschland. Windenergieanlagen werden zumindest teilweise auf ohnehin nicht mit Bäumen bewachsenen Flächen bzw. auf beschädigten, zu rodenden Waldflächen (Kalamitätsflächen) errichtet. Temporär in Anspruch genommene Flächen müssen zeitnah wieder aufgeforstet werden, dauerhafte Waldverluste werden kompensiert, i.d.R. durch Aufforstung einer Offenlandfläche (Erstaufforstung), damit die Gesamtwaldfläche bilanziell stabil bleibt. Hierbei bietet sich die Chance, dürreresiliente und naturschutzfachlich wertvolle(re) Laubmischwaldflächen zu schaffen, und auch die Pachteinnahmen für die genutzten Waldflächen können für einen klimagerechten Waldumbau genutzt werden (vgl. BWE 2021, S. 21 und 25).

Der Regionalverband berücksichtigt die ökologische Qualität des Waldes in seiner Planung. Besonders hochwertige Wälder wie z.B. Bannwälder, Schonwälder, Wälder in Naturschutzgebieten, der Nationalpark Schwarzwald aber auch naturnahe alte Wälder werden im Rahmen der Planung berücksichtigt und Konflikte in der Strategischen Umweltprüfung geprüft und dargelegt. In den wertvollsten Waldbereichen, nämlich dem Nationalpark sowie Bann- und Schonwälder, plant der Regionalverband keine Vorranggebiete.

Neben der Klimaschutzfunktion des Waldes spielen zahlreiche weitere Kriterien eine Rolle bei der Flächenauswahl durch den Regionalverband. So werden besonders hochwertige Ökosysteme im Wald aber auch im Offenland geschützt, Abstände zu Siedlungsflächen eingehalten und z.B. Denkmalschutzbelange berücksichtigt. Der Regionalverband plant nach objektiven Kriterien und berücksichtigt insbesondere auch ökologische Belange.

Nach Angaben der Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind 2023, S. 15 in KNE 2024) muss für eine Windenergieanlage im Wald durchschnittlich eine Fläche von 0,46 Hektar Wald für das Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung dauerhaft umgewandelt werden und somit dauerhaft „baumfrei“ bleiben. Je nach Standort, Anlagentyp, Alter und Größe der Anlagen schwankt diese Fläche zwischen 0,04 ha und 1,34 ha. Durchschnittlich werden weitere 0,44 Hektar Waldfläche nur temporär als Lager- und Bauflächen benötigt. Zusammengenommen beträgt die durchschnittlich zu rodende Fläche pro WEA mit 0,9 Hektar also etwas unter einem Hektar (ebd.).

Ende 2022 wurden bundesweit nur 2.373 Windenergieanlagen auf Waldstandorten betrieben, von insgesamt ca. 29.000 Onshore-Windenergieanlagen (WindGuard 2023). Die dauerhafte Inanspruchnahme von Waldflächen durch WEA entspricht einem Anteil an der Gesamtwaldfläche Deutschlands von lediglich 0,009 Prozent.

In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass Windenergieanlagen (WEA) zumindest teilweise auf ohnehin nicht bestockten Waldflächen bzw. auf Kalamitätsflächen realisiert werden, die bereits gerodet wurden bzw. aufgrund des Schädlingsbefalls zu roden sind (FA Wind 2023, S. 12 in KNE 2024).

Nachdem die Bauarbeiten für eine Windenergieanlage abgeschlossen sind, müssen temporär genutzte Waldflächen wieder aufgeforstet oder der Natur überlassen werden (ebd., S. 14). Wenn Waldflächen dauerhaft für den Bau von Windenergieanlagen umgewandelt werden, müssen sie in der Regel durch Neuanpflanzungen in gleicher Größe ausgeglichen werden. In Gebieten mit viel Wald können auch ökologische Maßnahmen wie Waldumbau oder die Gestaltung von Waldrändern als Ausgleich dienen (ebd., S. 13). Die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts sind gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§§ 14 ff.) in gleichartiger Weise wiederherzustellen.

Einen Vergleich der Bindungskapazität von Kohlenstoff des Waldes mit dem CO2-Vermeidungspotenzial der Windenergie stellt das Kompetenzzentrum für Naturschutz und Erneuerbare Energien hektarbezogen in CO2-Äquivalenten auf (KNE 2024).

Wald speichert Kohlenstoff oberirdisch in Biomasse, der Humusschicht und sofern vorhanden, Totholz, sowie unterirdisch im Mineralboden und unterirdischer Biomasse.

Beim Bau einer WEA bleibt der unterirdische Kohlenstoffspeicher größtenteils bestehen, da die Fundamentfläche nur einen kleinen Teil der dauerhaften Flächeninanspruchnahme ausmacht und der Aushub ortsnah wieder als Boden hergestellt wird. Damit entfällt – vereinfacht – nur der oberirdische Kohlenstoffspeicher in Form der oberirdischen Biomasse sowie deren jährliche Kohlenstoffspeicherleistung. Diese hat eine Gesamtspeicherleistung von 412 t CO2 pro Hektar.

Ein Vergleich mit der CO2-Vermeidungsleistung der Windenergie berechnet das KNE (2024) wie folgt:

Nach der „Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger“ des Umweltbundesamtes für 2022 führten die 28.443 deutschlandweit betriebenen WEA an Land (Lauf et al. 2023, S. 56) zu einer Vermeidung von rund 75,6 Millionen Tonnen an CO2-Äquivalenten (ebd., S. 59). Dies wurde auf durch einen Vergleich mit der Erzeugung der gleichen Strommenge aus konventionellen Energieträgern (Kohle und Gas) berechnet. Dabei werden jeweils auch die Emissionen auf der Herstellungsseite der Anlagen (inkl. der Vorketten) sowie aus der für die Errichtung benötigten fremdbezogenen Hilfsenergie berücksichtigt. Pro Windenergieanlage ergibt sich eine Menge an vermiedenen CO2-Äquivalenten von durchschnittlich 2.658 Tonnen. Das Umweltbundesamt ging zum gleichen Thema bei neueren Windenergieanlagen von 3.600 t jährlich vermiedener CO2-Emissionen aus.

Eine Windenergieanlage im Wald nimmt im Durchschnitt ca. 1 ha Wald in Anspruch. Im Vergleich übertrifft die CO2-Vermeidungsleistung einer Windenergieanlage (2.658 t – 3.600 t) die CO2-Speicherleistung des in Anspruch genommenen Waldes (412 t) um das Sechsfache. In jedem Folgejahr nach der Errichtung der WEA steht die CO2-Vermeidung der Windenergieanlage dann lediglich noch der jährlichen CO2-Bindungsleistung des Waldes und des theoretisch entnehmbaren Nutzholzes von 5,4 Tonnen gegenüber – ein Verhältnis von 492:1.

In der Suchraumkarte hat die Regionalverbandsverwaltung bereits alle potentiellen Siedlungserweiterungsflächen und die Vorsorgeabstände zu diesen berücksichtigt. Das bedeutet, das bereits die Suchräume für die Windenergie mindestens 550 Meter von den potenziellen Siedlungserweiterungen entfernt sind, um den Städten und Gemeinden durch die Windplanung nicht ihre Entwicklungsmöglichkeiten zu nehmen.

Innerhalb der Vorranggebiete für Windenergie hat allerdings die Windenergienutzung Vorrang vor allen anderen Flächennutzungen, also auch vor der Siedlungserweiterung. 

Unter den oben genannten Siedlungserweiterungsflächen versteht der Regionalverband die Flächen, die heute schon planerisch im Entwurf des 4. Regionalplans und von den Kommunen in ihren Flächennutzungs- sowie Bebauungsplänen gesichert, jedoch noch unbebaut sind. Das heißt, in diesen Flächen haben die Kommunen die Möglichkeit zu wachsen und damit ihre Siedlungsfläche zu erweitern.

Gemäß den Empfehlungen der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) muss der festzulegende Mindestabstand von Vorranggebieten für Windenergieanlagen zu Wohngebieten mindestens 750 Meter betragen. Aus Vorsorgegründen hat der Regionalverband Mittlerer Oberrhein diesen Abstand bereits im Kriterienkatalog zur Ermittlung der Suchräume um 100 Meter auf 850 Meter erhöht. Für besonders sensible Bereiche wie Klinik- und Kurgebiete legt der Kriterienkatalog sogar 950 Meter fest. Die Suchraumkarte und die späteren Vorranggebiete für Windenergie bedeuten aber noch nicht, dass an dieser Stelle tatsächlich Windenergieanlagen entstehen werden. Die konkreten Standorte müssen noch von den Projektentwicklern innerhalb der künftigen Vorranggebiete für Windenergie gefunden werden. Die Abstände zwischen den dann geplanten Windenergieanlagen und den Wohngebieten werden erst im Genehmigungsverfahren nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) beurteilt. Da sich die Windenergieanlagen aber innerhalb der Vorranggebiete befinden werden, darf der Vorsorgeabstand von mindestens 850 Metern auch bei der späteren Windparkplanung nicht unterschritten werden.

Im Zusammenhang mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien in Baden-Württemberg haben das Land und die zwölf Regionalverbände im September 2022 sog. Planhinweiskarten für Windenergie und Photovoltaik vorgestellt. Beide Karten wurden von den Regionalverbänden erarbeitet. Die Planhinweiskarten stehen im Zusammenhang mit der am 17. März 2022 gestarteten Regionalen Planungsoffensive. Mit dieser sollen insgesamt mindestens zwei Prozent der Landesfläche exklusiv für Freiflächen-Photovoltaikanlagen und für Windenergieanlagen planungsrechtlich gesichert werden – davon nach den Vorgaben des Bundes 1,8 Prozent alleine für die Windenergie. Die von den Regionalverbänden im Rahmen der regionalen Planungsoffensive veröffentlichten Planhinweiskarten zur Windenergie stellen den Status quo der derzeitigen 12 Regionalpläne im Land dar und zeigen wo gemäß regionalplanerischen Festlegungen bereits heute eine Windenergieprojektierung möglich wäre. Die Darstellungen beziehen sich ausschließlich auf die regionalplanerischen Festlegungen (z.B. Regionale Grünzüge, Grünzäsuren oder Schutzbedürftiger Bereich für die Landwirtschaft) und ermöglichen den Projektierern eine schnelle Vorabbewertung, ob die Realisierung eines Windparks an bestimmten Standorten aus regionalplanerischer Sicht als aussichtsreich gewertet werden kann oder nicht. Die Karte beantwortet lediglich die Frage, ob die Windenergienutzung gemäß gültigem Regionalplan grundsätzlich möglich erscheint. Die Planhinweiskarte berücksichtigt noch keine weiteren Faktoren, die über die Erfolgswahrscheinlichkeit eines Windprojektes entscheiden können. Beispielsweise ist die natur- und artenschutzrechtliche Situation in der Planhinweiskarte unbewertet. Die Planhinweiskarte ist, wie der Name schon sagt, ausschließlich als informeller Hinweis im Zusammenhang mit der Regionalplanung zu verstehen. Die Karte ist kein formelles Planungsinstrument. Sie kann einen Teilregionalplan Windenergie nicht ersetzen, weil ihr kein Planungsverfahren zugrunde liegt.

 

Nach § 20 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG) sind die Träger der Regionalplanung aufgefordert, in den Regionalplänen bis 2025 Gebiete für die Nutzung der Windenergie festzulegen. Damit sollen die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien geschaffen und die gesetzlichen Klimaschutzziele erreicht werden können. Diesem gesetzlichen Auftrag kommt der Regionalverband mit der Neuaufstellung des Teilregionalplans Windenergie nach. Die nun vorliegende Suchraumkarte ist ein Planungsschritt auf dem Weg zum Planentwurf mit einer Vorranggebietskulisse. In der Suchraumkarte ist zum einen der im Zusammenhang mit dem neuen Wind-an-Land Gesetz geänderte Rechtsrahmen für die Windenergieplanung berücksichtigt, was bei der Planhinweiskarte noch nicht der Fall war. Zum anderen werden in ihr im Unterschied zur Planhinweiskarte über 100 Planungskriterien angewendet und visualisiert, die die Regionalplanung bei der Neuaufstellung des Teilregionalplans zwingend zu beachten oder abzuwägen hat. Die regionalplanerischen Festlegungen werden hier nur als ein Belang unter vielen berücksichtigt. Die Aufgabe der Suchraumkarte ist es, auf dem Weg zur Findung geeigneter Vorranggebiete, den Untersuchungsraum (die gesamte Region Mittlerer Oberrhein) gemäß den rechtlichen und planerischen Vorgaben einzugrenzen.

 

Seit der Aufstellung der regionalen Planhinweiskarte hat sich die rechtliche Grundlage geändert und die Planung des Regionalverbands ist weiter vorangeschritten. In der Suchraumkarte werden zahlreiche Belange (Regionalplanung, Naturschutz, Infrastruktur etc.) berücksichtigt, während die Planhinweiskarte ausschließlich Auskunft über die regionalplanerischen Festlegungen bietet. Die Suchräume stellen nun eine wesentlich verlässlichere Grundlage dar, um die potenzielle Eignung eines Gebietes für die Windenergienutzung zu beurteilen. Die regionale Planhinweiskarte Windenergie ist von dem neuen Planungsschritt - der Suchraumkarte überholt worden.