Regionalplanung

Aufgabe der Regionalplanung ist es, die Entwicklung der Region zu steuern. Sie konkretisiert, unter dem Dach der staatlichen Raumordnung, die fachliche Integration und Umsetzung landesplanerischer Ziele. Sie nimmt damit eine vermittelnde Stellung zwischen staatlicher und kommunaler Planung ein. Die Regionalplanung, bei welcher Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung aufgestellt werden, erzeugt damit Planungssicherheit für Gemeinden und Fachplanungsträger.

Die Aufgaben und die Organisation der Regionalplanung sowie die Unterteilung des Landes in zwölf Planungsregionen sind im Landesplanungsgesetz geregelt.
Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg als oberste Raumordnungsbehörde ist zuständig für die Erstellung des Landesentwicklungsplans (LEP). Der LEP stellt ein integriertes Gesamtkonzept für die längerfristige räumliche Ordnung und Entwicklung von Baden-Württemberg dar. Der rechtsverbindliche LEP aus dem Jahre 2002 ist der rahmensetzende Gesamtplan, an dem sich insbesondere die Regionalplanung, die Bauleitplanung der Kommunen und fachliche Einzelplanungen orientieren müssen.

Der aktuelle Regionalplan aus dem Jahr 2003 bildet die Grundlage für die räumliche Entwicklung der Region Mittlerer Oberrhein. In diesem werden die künftigen Anforderungen an den Raum, beispielsweise den Siedlungsflächen oder den Infrastruktureinrichtungen, rechtsverbindlich festgelegt.

Hierarchie der Regionalplanung

Ziele des Regionalplans

1. Mit dem Regionalplan soll die Region so gefördert werden, dass ihre vielfältigen Eignungen als Wirtschaftsraum, Wissenschaftsstandort und als Erholungslandschaft genutzt werden können. Darüber hinaus regelt er die räumliche Ordnung und Entwicklung der Siedlungsstruktur, gewerblicher Wirtschaft, Landschaft und Infrastruktur in der Region.
2. Der Regionalplan legt Ziele und Grundsätze entsprechend des Landsentwicklungsplanes zur Entwicklung zentraler Orte, Entwicklungsachsen, Siedlungsbereiche, Bauflächenbedarf und Siedlungerweiterungsflächen, Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und gewerblich orientierter Dienstleistungseinrichtungen fest.
3. Den landesplanerischen Vorgaben entsprechend sind im Regionalplan Grünzüge, Grünzäsuren und Schutzbedürftige Bereiche für die verschiedenen Freiraumfunktionen und -nutzungen ausgewiesen.