Teilfortschreibung Windenergie
Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein verfügt derzeit über keinen gültigen Teilregionalplan zur Steuerung der Windenergienutzung. Nach § 4b Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG) – künftig § 19 KlimaG – ist die Regionalplanung aufgefordert, in den Regionalplänen rechtzeitig Gebiete für die Nutzung der Windenergie festzulegen. Damit sollen die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien geschaffen und die gesetzlichen Klimaschutzziele erreicht werden können.
Am 07.12.2022 hat die Verbandsversammlung folglich den Aufstellungsbeschluss zur Erstellung des Regionalplankapitels „Gebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ gefasst. Das in der Regionalen Planungsoffensive (Startschuss für Regionale Planungsoffensive: Beteiligungsportal Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)) vereinbarte Zieldatum 2025 für die Satzungsbeschlüsse der Regionalplanfortschreibungen wird im Begleitgesetz zur Planungsoffensive, mit dem das Landesplanungsgesetz geändert werden wird, mit Zwischenschritten in den Jahren 2023 und 2024 verbindlich festgelegt (§ 13a Abs. 1 LpLG) (vgl. Drucksache 17 / 3271).
Durch die Einführung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) zum 01.02.2023 ergibt sich für den Regionalverband Mittlerer Oberrhein die Pflicht, Vorranggebiete für Windenergieanlagen in einer Größenordnung von insgesamt mindestens 1,8 % der Regionsfläche, d.h. 3.854 ha festzulegen.
Um die bundesgesetzlichen Flächenziele gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz (BMWSB - Startseite - Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog. Wind-an-Land-Gesetz) (bund.de)) zu erfüllen und 2025 eine Positivplanung zur Steuerung der Windenergie vorlegen zu können, wird der Regionalverband Mittlerer Oberrhein jetzt mit der Aufstellung des Regionalplankapitels „Gebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ beginnen. Im Rahmen des Planungsprozesses sind geeignete Vorranggebiete als Ziele der Raumordnung zu identifizieren und am Ende in Form zeichnerischer Darstellungen in der Raumnutzungskarte festzulegen. Darüber hinaus sind textliche Festlegungen in Form von Zielen und Grundsätzen zu formulieren.
Sollten die Flächenbeitragswerte bis nach Ablauf der im Gesetz benannten Stichtage jedoch nicht erreicht werden, können geplanten Windenergievorhaben keine Darstellungen in Flächennutzungsplänen, Ziele der Raumordnung oder sonstige Maßnahmen der Landesplanung mehr entgegengehalten werden. Windenergieanlagen wären in dem Fall wieder überall privilegiert zulässig (§ 249 Abs. 7 BauGB).
Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein hat die Träger Öffentlicher Belange (TÖB) über den Planungsstart unterrichtet. Gemäß § 9 Abs. 1 Raumordnungsgesetz sind die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen von der Planaufstellung zu unterrichten, noch bevor ein Planentwurf vorliegt. Der Öffentlichkeit werden wir Informationen auf unserer Homepage an dieser Stelle bereitstellen und auch die Presse jeweils über Neuigkeiten informieren.